Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt hat aufgrund der Corona-Pandemie per Allgemeinverfügung Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern und Reha-Kliniken angeordnet. Die Regelungen treten am 21. März 2020 in Kraft und gelten zunächst bis einschließlich 20. April 2020.
Damit soll die Verbreitung des Corona-Virus in den Einrichtungen verhindert und die Behandlung von COVID-19 Patientinnen und Patienten erleichtert werden.
Das bedeutet:
- Planbare Behandlungen sind so zu reduzieren, dass die Aufnahmekapazitäten für COVID-19 Patienten (vor allem im Bereich Intensivmedizin) in den nächsten ein bis zwei Wochen bereitstehen. Das gilt auch für Einrichtungen der Geriatrie, in denen vor allem ältere Menschen behandelt werden.
- Die Allgemeinkrankenhäuser mit einer Intensivstation unternehmen alles Notwendige, um ihre Beatmungskapazitäten zu erhöhen und die Arbeitsfähigkeit der Intensivstationen zu sichern. Fachkrankenhäuser sind dazu angehalten zu unterstützen, indem Sie Platz schaffen für die Nachbehandlung von Covid-19 Patient*innen.
- Reha-Kliniken sollen für Entlastung sorgen, indem Sie die Patient*innen aufnehmen und versorgen, für die im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung keine anderweitige ambulanter oder stationärer pflegerischer Versorgung möglich ist.
- Um das Personal in allen sächsischen Krankenhäusern und Reha-Kliniken zu schützen, gilt ein Besuchsverbot – mit wenigen Ausnahmen, z.B. auf Kinderstationen oder für Sterbende auf Palliativstationen. Außerdem werden Kantinen und Cafeterien geschlossen und alle öffentlichen Veranstaltungen abgesagt.