Angestellte in Vereinen und Freie Träger können ebenfalls Kurzarbeitergeld erhalten, wenn Einnahmeverluste und Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus oder andere konjunkturelle Ursachen entstehen.
Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet. Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu 12 Monate möglich. Unterbrechungen von mindestens einem Monat können die Bezugsfrist verlängern. Unterbrechungen von drei Monaten erfordern eine neue Anzeige.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden
Im Betrieb oder der Betriebsabteilung muss mindestens eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer beschäftigt sein. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG. In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.
Antragsverfahren
Das Kurzarbeitergeld wird durch den Träger / Verein bzw. dem Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit beantragt. Auch Zeitarbeitsunternehmen können den Antrag stellen, so dass auch Leiharbeiter*innen diesen Anspruch haben. Beantragt werden kann rückwirkend zum 1. März 2020
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Gehalts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Weitere Informationen zum Antrag und dem Ablauf gibt die Arbeitsagentur HIER. Es gibt Bereiche sowohl für Fragen der Unternehmen aber auch Arbeitnehmer.
Anrechnungsfreie Zuverdienstmöglichkeiten
Und besonders wichtig: Wer in dieser schwierigen Zeit helfen möchte, das Gesundheitssystem, die Infrastruktur, die öffentliche Versorgung aufrechtzuerhalten, soll dies ohne eigenen Nachteil tun können. Anrechnungsfreie Zuverdienstmöglichkeiten für Rentner*innen oder Hinzuverdienst für Bezieher von Kurzarbeitergeld werden erweitert, um bspw. in der Saisonarbeit wie in der Landwirtschaft helfen zu können. Die mögliche Dauer für die sogenannte kurz befristete Beschäftigung wird von 70 auf 115 Tage erweitert.
Informationen für Vereine in Sachsen:
Auf der Webseite des Landessportbundes gibt es einen Servicebereich zu den speziellen Fragestellungen rund um Vereine (Honorartätigkeiten, Ehrenamt, GEMA), der fortlaufend ergänzt wird. Es ist auch möglich sich direkt beraten zu lassen. Mehr dazu HIER. Viele der Regelungen für Sportvereine dürften auch analog auf andere Vereinsbereiche anzuwenden sein.
Auch der Landesjugendring Sachsen bietet auf seiner Webseite einen allgemeinen Überblick für den aktuellen Informationsstand. Ergänzend gibt es Stellungnahmen der Fördermittelgeber (Freiwilligendienste, Weltoffenes Sachsen, ESF) zur aktuellen Situation.
Achtung!
Durch die Rettungsschirme auf Bundes- und Landesebene sind erhebliche Finanzhilfen beschlossen worden (allein auf Bundesebene knapp 150 Milliarden Euro), um die negativen Auswirkungen der Corona-Krise für Unternehmen und Bürger zu lindern. Es wird in den kommenden Tagen und Wochen voraussichtlich weitere Regelungen und Fördermöglichkeiten geben, über die wir auch auf dieser Website informieren.
Weitere Beiträge & Links zum Thema
Mein Bündnisgrüner Landtagskollege Daniel Gerber hat eine tollen Beitrag zum Thema Kurzarbeitergeld veröffentlicht. Neben allen wichtigen Informationen findet Ihr dort auch direkt die passenden Formulare als Download.