Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt hat aufgrund der Corona-Pandemie per Allgemeinverfügung Schutzmaßnahmen für die stationäre Pflege und der Tagespflege angeordnet. Die Regelungen treten am 21. März 2020 in Kraft und gelten zunächst bis einschließlich 20. April 2020.
Das bedeutet:
- Alten- und Pflegeheime, ambulant betreute Wohngemeinschaften und Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen sowie Hospize dürfen von Besucherinnen und Besuchern nicht betreten werden.
- Von dem Verbot ausgenommen sind therapeutische oder medizinisch notwendige Besuche. Im Einzelfall und unter Auflagen können auch Ausnahmen für nahestehende Personen (z. B. im Rahmen der Sterbebegleitung) zugelassen werden. Diese Personen müssen ihren geplanten Besuch jedoch in jedem Fall telefonisch bei der Einrichtung ankündigen.
- Tagespflegeeinrichtungen sind zu schließen. Die Einrichtungen sind angehalten auch zu prüfen, ob eine familiäre Versorgung möglich ist. Für Tagespflegepatienten, die nicht anderweitig versorgt werden können oder pflegende Angehörige, die in systemrelevanten Berufen arbeiten (z. B. Krankenhaus, Pflege, Verkäufer*innen) und keine Alternativbetreuung für ihre Angehörigen organisieren können, soll eine Notfallversorgung aufrecht erhalten werden.