Um die Verbreitung des Corona-Virus einzudämmen, müssen viele, den Alltag einschränkende Maßnahmen, ergriffen werden. So werden leider auch die Werkstätten für Menschen mit Behinderungen vorerst bis zum 20. April 2020 geschlossen.
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Zusammenhalt hat am 18. März eine Allgemeinverfügung erlassen, die ab sofort in Kraft tritt und zunächst bis einschließlich zum 20. April 2020 gilt. Es gilt ein grundsätzliches Betreuungsverbot in Werkstätten für behinderte Menschen und bei anderen Angeboten, die der Tagesstruktur dienen. Diese Einrichtungen müssen geschlossen werden.
Durch diese Maßnahmen sollen Menschen mit Behinderung geschützt werden, denn sie gehören zur Risikogruppe und sind besonders gefährdet an dem Coronavirus zu erkranken.
Es gibt aber auch Ausnahmen, die in der Allgemeinverfügung ganz genau geregelt sind. Dabei gelten zwei Grundsätze:
- Ausnahmen gelten, wenn die Menschen mit Behinderung nicht anderweitig pflegerisch versorgt werden können – durch Eltern, Angehörige oder sonstiges Betreuungspersonal.
- Der Leiter oder die Leiterin der Einrichtungen dürfen außerdem Ausnahmen machen, in den Bereichen, in denen die Produktion oder Dienstleistung entweder besonders wichtig ist oder unproblematisch, zum Beispiel bei Arbeiten im Freien. Aber in diesen Fällen müssen besondere Hygienemaßnahmen beachtet werden. Von diesen Ausnahmen ausgenommen sind Menschen mit einer schweren Behinderung, die eine besonders hohe Ansteckungsgefahr haben oder besonders gefährdet sind, im Falle einer Erkrankung an Covid-19.