Die Corona-Pandemie muss eingedämmt werden. Damit dies gelingt, werden ab morgen (beginnend heute Mitternacht) vorerst bis einschließlich 20. April 2020 einige Bereiche des öffentlichen Lebens eingeschränkt. Die Versorgung aller Bürger*innen wird aber weiterhin gewährleistet. Welche Versorgungsstrukturen werden aufrechterhalten und welche Einrichtungen geschlossen?
Am 18. März 2020 hat das Sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt eine Allgemeinverfügung erlassen mit konkreten Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie. Diese tritt am 19. März 2020, 00.00 Uhr in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 20. April 2020. Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz.
Danach gilt: Alle öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen sowie Versammlungen sind untersagt.
Grundsätzlich sind ALLE Geschäfte geschlossen.
Offen bleiben, unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen:
- Der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Getränkemärkte
- Abhol- und Lieferdienste
- Apotheken, Sanitätshäuser
- Drogerien
- Tankstellen
- Banken und Sparkassen
- Poststellen
- Frisöre
- Reinigungen, Waschsalons
- der Zeitungsverkauf
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und den Großhandel
Die oben genannten Einrichtungen können auch am Sonntag öffnen.
Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.
Gaststätten, Personalrestaurants und Kantinen sowie Mensen und Cafés der Hochschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr nur zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr unter Auflagen geöffnet werden. Erlaubt ist auch der Außer-Haus-Verkauf durch Gaststätten bzw. ein entsprechender Liefer- und Abholservice ohne zeitliche Beschränkung.
Übernachtungsangebote der Hotel- und Beherbergungsbetriebe im Inland dürfen nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden.
Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich (wie etwa Hochzeiten, Trauerfeiern und vergleichbare Veranstaltungen) sind bis zu einer Zahl von 100 Teilnehmenden von der Untersagung ausgenommen.
Ausgenommen von dieser Untersagung sind auch Veranstaltungen der Sächsischen Staatsregierung, der Ministerien des Freistaats Sachsen, des Sächsischen Verfassungs- gerichtshofs, der Gerichte und der Staatsanwaltschaften des Freistaats Sachsen, der Behörden des Freistaats Sachsen, anderer Hoheitsträger (insbesondere Behörden des Bundes) sowie anderer Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Zudem Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung der Bevölkerung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen.
Geschlossen werden:
- Clubs, Diskotheken, Musikclubs; Bars, Kneipen
- Messen, Ausstellungen
- Spezialmärkte und Jahrmärkte
- Volksfeste
- Spielhallen und Spielbanken
- Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen
Für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben außerdem diese Angebote und Einrichtungen:
- Theater (einschließlich Musiktheater)
- Filmtheater (Kinos)
- Konzerthäuser und -veranstaltungsorte
- Opern
- Museen
- Ausstellungshäuser,
- Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern
- Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit
- öffentliche Bibliotheken
- Planetarien, zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen
- Angebote von Volkshochschulen
- Angebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger
- Angebote von Musikschulen
- Angebote in Literaturhäusern
- Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen
- Schwimmbäder, einschließlich sog. Spaßbäder
- Saunas und Dampfbäder
- Fitness- und Sportstudios
- Spielplätze
- Seniorentreffpunkte
- Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften
- Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
- Reisebusreisen
- Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes
Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen sowie für so genannte Indoorspielplätze. Genehmigungspflichtige Ausnahmen gelten insbesondere für die Kaderathletinnen und -athleten in begründeten Einzelfällen.